Grünwald, 20. Juni 2018, 13:25 CET/CEST – Der Vorstand der DF Deutsche Forfait AG (ISIN Aktie: DE000A2AA204,ISIN Anleihe: DE000A1R1CC4) hat im Rahmen einer Analyse der Auswirkungen des Ausstiegs der USA aus dem internationalen Atomabkommen mit dem Iran sowie der entsprechenden Reaktionen der übrigen Vertragsstaaten des Abkommens heute festgestellt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals in der Holdinggesellschaft DF Deutsche Forfait AG eingetreten ist.
Grund für diesen Verlust ist der Verzicht auf die Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens, das die DF Deutsche Forfait AG als Holding an die operative Tochter DF Deutsche Forfait GmbH ausgegeben hat. Der Verzicht war notwendig, da die Planung der operativen Tochter DF Deutsche Forfait GmbH für das Jahr 2018 und damit die Bewertung der DF Deutsche Forfait GmbH durch den in dieser Ausprägung unerwarteten Ausstieg der USA aus dem Atomabkommen und die damit zusammenhängenden Sanktionen der USA negativ beeinflusst werden. Aufgrund dieser Sanktionen rechnet der Vorstand nach eingehender Analyse unter enger Einbindung europäischer und US-amerikanischer Anwaltskanzleien nunmehr für das Geschäftsjahr 2018 mit einem deutlichen Verlust der DF Deutsche Forfait GmbH und der DF-Gruppe, da das Iran-Geschäft substantiellen Restriktionen unterworfen wird. Vor diesem Hintergrund hat sich der Vorstand der DF Deutsche Forfait AG heute entschlossen, zur Stärkung der operativen Tochter DF Deutsche Forfait GmbH auf die Rückzahlung des dieser gewährten Gesellschafterdarlehens in Höhe von EUR 2,5 Mio. zu verzichten. Dadurch ist das Grundkapital der DF Deutsche Forfait AG unter die Schwelle von EUR 5,9 Mio. gesunken.
Die Gesellschaft ist gleichwohl zuversichtlich, auch unter den deutlich schwierigeren Rahmenbedingungen mit dem bisherigen strategischen Fokus auf Finanzierungslösungen für Handelsaktivitäten im Nahen und Mittleren Osten ein tragfähiges Geschäftsmodell für die Zukunft entwickeln zu können.
Der Vorstand wird unverzüglich eine Hauptversammlung einberufen, um den Aktionären gemäß § 92 Abs. 1 AktG den Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals anzuzeigen.